Das Bundesjustizministerium hat jetzt einen Leitfaden für das Erstellen eines Impressum herausgegeben. Man kann sich das Lesen sparen, denn es wurden alle strittigen Punkte nicht eindeutig definiert. Als Beispiel:
Zwischen den Gerichten ist strittig, ob eine telefonische Erreichbarkeit
zwingend erforderlich ist oder ob
– ein Anrufbeantworter ausreicht
statt der Angabe einer E-Mail
Adresse die Bereithaltung einer
elektronischen Anfragemaske ebenso geeignet ist
(ein Kontaktformular anstelle einer E-Mail-Adresse reicht nach Auffassungmancher Gerichte nicht aus)
Tipp: Gehen Sie auf Nummer sicher
und geben Sie eine erreichbare
Telefonnummer und Ihre E-Mail-
Adresse an.
Solche und weitere schwammigen Aussagen , die mit „Tipps“ enden, werden von hochbezahlten Juristen aus dem Ministerium erstellt oder wurden in Auftragsarbeit erstellt.
Statt eindeutige Vorgaben zu machen wie Kontaktformular reicht – oder reicht eben nicht, wird weiter vernebelt z.B. mit folgendem Müll:
Ob bereits die Notwendigkeit jeglichen Scrollens bewirkt, dass ein Impressum nicht mehr leicht erkennbar ist, oder ob dies erst bei einem umfangreichen Scrollen der Fall ist, ist noch nicht vollends geklärt.
Es kann doch nicht zu viel verlangt sein, eindeutig zu artikulieren ob das Impressum auch ohne scrollen sichtbar sein muss oder nicht.
Weiter mit der Bundespisse:
Eine Möglichkeit, die Anbieterkennzeichnung auszudrucken, wird nicht einheitlich gefordert.
Ja was denn nun ? Muss das Impressum druckbar sein oder nicht ?
Das Lesen der Richtlinien des BIJ war nichts weiter als Zeitverschwendung, da aber auch nicht eine Unsicherheit klargestellt wurde. Zeitdiebe eben.
Falls doch jemand nicht wiederstehen kann: