Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung

Ein interessantes Urteil im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung / Afilliate hat das das Amtsgericht Straubing im März 2011 gesprochen.

(AG Straubing, Urt. v. 03.03.2011 – Az.: 8 OWi 142 Js 94374/10)

 

Die Kernaussage des Urteils ist, dass Betreiber sogenannter „Vergleichsseiten“  für Kredite einer Gewerbegenehmigung nach §34c der Gewerbeordnung bedürfen.

Vorab folgende Info, ich begrüße den Mut des Gerichts hier einer ausufernden Anzahl selbsternannter Experten in die Schranken zu weisen.

Eine weitverbreitete Auffassung zu Fragen des  Internetmarketing ist, dass für Webseitenbetreiber (Afilliate) das Litfaßsäulenprinzip gilt. Der Webseitenbetreiber stellt lediglich die Plattform zur Verfügung und leitet den Interessenten zum Merchant weiter. Das diese Aussage nicht zu verallgemeinern ist, wird durch das Urteil belegt.

Erstaunlich ist für mich die Auffassung einiger Rechtsanwälte, einer Berufsgruppe, die mit an Eifersuchtswahn grenzender Vehemenz ihr Berufsfeld gegen Mitbewerber von außen abgrenzt und die im sensiblen Feld der Kreditvermittlung deutlich großzügigere Maßstäbe anlegen.

Die Fakten, eine Genehmigung nach § 34c der Gewerbeordnung wird benötigt wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

“ (1) Wer gewerbsmäßig  …..

1a.

den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

……

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“.

Wenn jetzt behauptet wird, der Webseitenbetreiber agiert nur als Tippgeber, stimme ich dem zu, wenn die Webseite nicht ausdrücklich auf das Weiterleiten von Interessenten ausgerichtet ist.

Die Argumentation „Tippgeber“ dürfte auch schon durch die Höhe der Provisionen ad Absurdem geführt werden. Es gibt keine offizielle Festlegung der Einkommensgrenze für Tippgeber, aber in der Assekuranz werden Einnahmen, die größer als 1.000,- monatlich sind, nicht mehr Tippgebern zugeordnet. Warum sollten hier andere Maßstäbe gelten?

Der gewerbsmäßige Fall ist in den meisten dieser „Vergleichs und Informationsseiten“ schon dadurch gegeben, da sie in eine Netzwerk eingebunden sind, dessen einzige Aufgabe darin besteht, Kreditinteressenten zu gewerblichen Kreditanbieter oder Kreditvermittler weiterzuleiten und die nur zu diesem Zweck erstellt wurden.

 Nahezu alle  diese „Vergleichsseiten“  haben eins gemeinsam, sie listen  nur die Anbieter auf, die Ihnen den Kundenkontakt und den Vertragsabschluss vergüten. Man wird sehr lange suchen müssen, um auf diesen Vergleichsseiten Kreditanbieter zu finden, die den Seitenbetreiber nicht für seine Information bezahlen. Auf irreführende Informationen und Namen dieser Webseiten soll in diesem Zusammenhang gar nicht weiter eingegangen werden.